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   LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06   

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LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06 (https://dejure.org/2009,19966)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2009 - L 6 R 73/06 (https://dejure.org/2009,19966)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2009 - L 6 R 73/06 (https://dejure.org/2009,19966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ruhegeldabfindungen als Arbeitsentgelte i.S.d. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV); Kapitalleistungen zur Abfindung von Versorgungsanwartschaften als Arbeitsentgelt; Berücksichtigung von Kapitalleistungen zur Abfindung von Versorgungsanwartschaften als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06
    Im anschließenden Klageverfahren hat die T. GmbH unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004 (B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3) geltend gemacht, dass die hier in Rede stehenden vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlten Kapitalabfindungen einer Versorgungsanwartschaft weder als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zählten noch als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV in allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien.

    Die Rechtsprechung des Senats, wie sie in dem Urteil vom 25. August 2004 (a.a.O.) Ausdruck gefunden habe, sei dadurch nicht berührt worden und sei deshalb für den vorliegenden Fall weiterhin maßgeblich.

    Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen, für sie günstigeren Beurteilung des Sachverhalts, insbesondere zur Abkehr von den Grundsätzen für die beitragsrechtliche Behandlung von Kapitalabfindungen von Versorgungszusagen, die das Bundessozialgericht seinem Urteil vom 25. August 2004 (a.a.O.) zu einem weitgehend gleich gelagerten Fall zugrundegelegt hat und denen das Sozialgericht bei der Bewertung des hier zu beurteilenden Sachverhalts gefolgt ist.

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06
    Die Beklagte sieht wegen wesentlicher Unterschiede im entscheidungsrelevanten Sachverhalt jene Ausführungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts nicht durch sein die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zurückweisendes Urteil vom 7. März 2007 (Az. B 12 KR 4/06 R) bestätigt.

    Die die hier zur Anwendung gekommenen Grundsätze werden durch die Ausführungen des 12. Senats des Bundesssozialgerichts in seinem Urteil vom 7. März 2007 (B 12 KR 4/06) nicht in Frage gestellt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06
    Es hat sich den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25. August 2004 angeschlossen und zur Bekräftigung auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zu einem seines Erachtens vergleichbaren Sachverhalt hingewiesen.

    Die Beklagte sieht wegen wesentlicher Unterschiede im entscheidungsrelevanten Sachverhalt jene Ausführungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts nicht durch sein die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zurückweisendes Urteil vom 7. März 2007 (Az. B 12 KR 4/06 R) bestätigt.

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06
    Sie machte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 1990 (Az. 12 RK 20/88 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 2) geltend, bei den in Rede stehenden Ruhegeldabfindungen handele es sich nicht um einmalig gezahltes und der Beitragspflicht unterliegendes Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV, sondern um (reine) Abfindungen, auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu erheben seien.
  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06
    Schon im Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10, bestätigt im Urteil vom 26. März 1996 -12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13) hatte das Bundessozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V a. F. abschließend bestimme, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit über § 226 Abs. 1 Nr. 3, 237 Nr. 2 S. 2 SGB V beitragspflichtig sind.
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 10/94

    Versicherungsvertrag - Laufende Rente - Eintritt des Versicherungsfalles -

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06
    Schon im Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10, bestätigt im Urteil vom 26. März 1996 -12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13) hatte das Bundessozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V a. F. abschließend bestimme, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit über § 226 Abs. 1 Nr. 3, 237 Nr. 2 S. 2 SGB V beitragspflichtig sind.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14

    Sozialversicherung - Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher

    Dies berechtige jedoch im Hinblick auf die durch § 229 SGB V erfolgte mittelbare Abgrenzung nicht dazu, die Abfindung dem Arbeitsentgelt zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG 25.08.2004, aaO und LSG Hamburg, 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, juris).
  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

    Denn letztlich handelt es sich um kapitalisierte Versorgungsbezüge, auf die, wenn sie nicht infolge Kündigung abgefunden worden wären - noch kein Anspruch bestanden hätte (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2015, L 11 R 1130/14, LSG Hamburg, Urteil vom 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, beide in juris).
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